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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gideon SicherheitsGesellschaft mbH (im folgenden GSG mbH)

 

Definitionen

„Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Leistungsverzeichnis sowie sämtliche zugehörigen Anlagen und Anhänge.

„Auftraggeber“ bedeutet der im Leistungsverzeichnis angegebene Auftraggeber.

„Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Leistungsverzeichnis angegebene Datum.

„Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person abgegeben wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, E-Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel, sofern in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes geregelt wird.

„Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen).

„Leistungsverzeichnis“ bedeutet das Deckblatt/der Sicherheitsdienstleistungsvertrag, an die diese Geschäftsbedingungen angehängt sind.

„Dienstanweisung“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die GSG mbH im Rahmen dieser Vereinbarung für den Auftraggeber erbringt, die durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen werden und dem Dienstleistungsvertrag, sofern vereinbart, als Anlage 1 beigefügt wird.

„Dienstleistungsgebühr“ bedeutet die Kosten, die GSG mbH dem Auftraggeber für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Dienstleistungsvertrag in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Diese Kosten können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden.

„Dienstleistungen“ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung im Arbeitsumfang von GSG mbH im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind.

„Einsatzort(e)“ bedeutet die Gelände, auf denen die Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Arbeitsumfang zu erbringen sind.

1 Beginn und Dauer

1.1 Beginn. Diese Vereinbarung beginnt am Datum des Dienstleistungsvertrages und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Art. 11 oder anderslautender Vereinbarung im Leistungsverzeichnis – für eine Dauer von zwei (1) Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens neunzig (90) Tage im Voraus zum Jahrestag des Datums des Dienstleistungsvertrages schriftlich gekündigt wird. Sollten Dienstleistungen vor dem Datum des Dienstleistungsvertrages erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen.

2 Umfang und Durchführung der Dienstleistungen

2.1 Dienstleistung und Ausrüstung. GSG mbH erklärt sich damit einverstanden, die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von GSG mbH bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von GSG mbH, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.2 Anweisungen des Auftraggebers. GSG mbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Dienstanweisung (Art. 3.2 ff) spezifiziert sind. Sollten keine Dienstanweisungen bzw.. Keine Anlage 1 zum Dienstleistungsvertrages vereinbart worden sein, so gelten grundsätzlich keine als vereinbart. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Dienstanweisung liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und GSG mbH diesbezüglich freizustellen und schadlos zu halten.

2.3 Forderungen nach Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen nach Ansicht von GSG mbH eine Anpassung der Dienstleistungsgebühr oder dieser Vereinbarung erfordern, hat GSG mbH den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen der Dienstleistungsgebühr zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtlichen geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, der Dienstleistungsgebühr oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen, Dienstleistungsgebühren und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen Ansprechpartner der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, Dienstleistungsgebühren und diese Vereinbarung unverändert. Zum Zwecke der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass die GSG mbH-Mitarbeitenden, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren. GSG mbH ist berechtigt, diese Vereinbarung so abzuändern, dass eine Einhaltung der staatlichen Anweisungen, Anordnungen, Regeln und Gesetze

– welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen 5 Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist GSG mbH berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Art. 11.1 zu kündigen.

2.4 Personal. Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich um Sicherungsdienstleistungen von GSG mbH, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedient, und nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972. Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder GSG mbH-Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer, die von GSG mbH beschäftigt werden. GSG mbH darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden, jederzeit wechseln. Die Auswahl des von GSG mbH beschäftigten, eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen ausgenommen bei Gefahr im Verzug bei GSG mbH. Der Auftraggeber kann einen Wechsel des GSG mbH-Personals fordern, aber GSG mbH bestimmt nach eigenem alleinigem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten.

2.5 Das Personal verrichtet seinen Dienst in Dienstkleidung.

2.6 Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Bereichsleitung bzw. den Objektverantwortlichen von GSG mbH wenden.

2.7 Unterauftragnehmer. GSG mbH kann auf Unterauftragnehmer zurückgreifen, wenn dieses mit dem Auftraggeber abgesprochen ist, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. GSG mbH übernimmt die Verantwortung für diese Unterauftragnehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen.

2.8 Keine Garantie. GSG mbH garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort (den Standorten) des Auftraggebers. Soweit im Arbeitsumfang nicht anderweitig vereinbart, wird GSG mbH nicht als Sicherheitsberater engagiert. GSG mbH gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Dienstleistungen Verlust oder Schäden verhindern.

3 Verpflichtung des Auftraggebers

3.1 Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit GSG mbH zu kooperieren, um es GSG mbH zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das GSG mbH-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die GSG mbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von GSG mbH im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von GSG mbH für die Erbringung der Dienstleistungen führt.

3.2 Dienstanweisung. GSG mbH ist verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages Dienstanweisung zu erstellen. Die Dienstanweisung ist für die Ausführung des Dienstes allein maßgebend. Sie enthält die Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die den Anweisungen / Anforderungen des Auftraggebers entsprechend vorgenommen werden sollen. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des Vertrages.

3.3 Wirkt der Auftraggeber an der Erstellung oder Ergänzung der Dienstanweisung nicht mit oder liegt aus sonstigen Gründen keine von Auftraggeber und GSG mbH unterzeichnete Dienstanweisung vor, so kann GSG mbH die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienstanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie GSG mbH sie für sachdienlich hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienstanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber; dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt. Soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte auf Veranlassung des Auftraggebers derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr gegeben ist, trägt der Auftraggeber das sich hieraus ergebende Schadensrisiko.

3.4 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden bzw. diese abgeändert werden.

3.5 Hausrecht. Der Auftraggeber beauftragt GSG mbH für die Dauer der Dienstleistung mit der Wahrnehmung des ihm zustehenden oder übertragenen Hausrechts sowie aller ihm zustehenden oder übertragenen Selbsthilferechte.

4 Dienstleistungsgebühren

4.1 Dienstleistungsgebühr. Der Auftraggeber zahlt GSG mbH die Dienstleistungsgebühr für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Leistungsverzeichnis.

4.2 Kosten. Der Auftraggeber erstattet GSG mbH ohne gesonderten Auftrag zusätzlich sämtliche entstehenden Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstanweisung genannten Personen des Auftraggebers telefonisch nicht erreichbar sind. Hierunter fällt bei Bedarf ebenfalls die Bewachung des Objekts.

4.3 Anpassungen der Dienstleistungsgebühr. GSG mbH ist berechtigt, die Dienstleistungsgebühr während der Laufzeit dieser Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, falls sich die Kosten von GSG mbH für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe ändern: (i) gestiegene Lohn- und/oder Lohnnebenkosten oder gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder anderen bereitgestellten Geräten, (ii) Änderungen der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Dienstleistung gelten. Sofern durch den Auftraggeber Nachweise der Kostenveränderungen verlangt werden, ist ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten - sofern eine Veränderung nicht anderweitig bekannt gemacht wurde - eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgeberverbandes / der Tarifvertragspartei; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich der Versicherung die Bescheinigung des Versicherers / Maklers von GSG mbH.

4.4 Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Die Geltendmachung des Lösungsrechtes, ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber GSG mbH zu erklären.

4.5 Mehrwertsteuer und andere Steuern. Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsgebühren zu zahlen.

4.6 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat die Nutzung nicht zu vertreten.

5 Zahlung

5.1 Zahlung der Dienstleistungsgebühr. Der Auftraggeber erhält entsprechend des Vertrags monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind binnen 14Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jegliche Aufrechnung auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen werden gem. § 288 BGB auf Beträge aufgeschlagen, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Der Auftraggeber muss GSG mbH schriftlich über jedwede Streitigkeit bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die in Verbindung mit dem Erhalt von fälligen Zahlungen für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen stehen können (Bankgebühren etc.). Für den Fall, dass GSG mbH Klage erheben oder Inkassodienste einleiten muss, um Beträge einzuziehen, die GSG mbH im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten zu bezahlen.

5.2 Aussetzung. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann GSG mbH die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach Maßgabe des Dienstleistungsvertrages. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.

5.3 Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Auftraggebers kann GSG mbH die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung/Vorkasse zu erfolgen hat.

6 Anfahrtszeiten, Alarmmanagement, Anfahrten

6.1 Anfahrtszeiten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt der Hinweis, dass statt der laut VdS-Richtlinien angemessenen Frist von 20 Minuten, bezogen auf den Zeitraum von Alarmauslösung bis zum Eintreffen am Objekt, aufgrund der Entfernung und aus verkehrstechnischen Gründen oder Witterungsverhältnissen ggf. eine längere Anfahrtszeit zum Einsatzort benötigt wird. Individuell abweichende Anfahrtszeichen können vereinbart werden.

6.2 Soweit Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung vertraglich vereinbart sind, gibt der Kunde zur Ausführung der Dienstleistungen gegenüber GSG mbH drei Kontaktpersonen sowie deren Telefonnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können und legt ein Codewort fest. Dies erfolgt im Rahmen eines Kontaktverzeichnisses, das Bestandteil des Vertrages ist. Die vom Kunden benannten Kontaktpersonen sind Vertreter des Kunden und somit berechtigt, im Alarmfall rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen. Anschriftenänderungen, Änderungen der Rufnummern sowie Änderungen der Ansprechpartner müssen GSG mbH umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Kosten, die durch die nicht rechtzeitige Information gegenüber GSG mbH entstehen, hat der Kunde zu tragen.

Im Falle eines Alarms handelt GSG mbH, abhängig von dem jeweiligen Alarmkriterium, gemäß den folgenden Standardmaßnahmen:

6.3 Bei Einbruch- und Sabotagealarm erfolgt ein Anruf durch die GSG mbH-Leitstelle im Objekt. Wird dort niemand erreicht, verständigt GSG mbH telefonisch die erste der von dem Kunden in dem Kontaktverzeichnis genannten Kontaktpersonen. Bei Nichterreichbarkeit wird entsprechend der dort angegebenen Rangfolge versucht, die weiteren Kontaktpersonen zu erreichen. Erreicht GSG mbH keine der angegebenen Kontaktpersonen beim ersten Anwahlversuch persönlich, beauftragt GSG mbH einen privaten Sicherheitsdienst mit einer Objektaußenkontrolle.

6.4 Erhält GSG mbH von der Alarmanlage des Kunden einen Überfallalarm, verständigt sie sofort die Polizei und informiert danach die oben genannte Kontaktperson.

6.5 Erreicht GSG mbH bei Feuer-/ Gasalarm niemanden im Objekt, verständigt sie umgehend die Feuerwehr.

6.6 Bei Technikalarm und Störungsmeldung sowie nach ausgebliebenen Routinemeldungen der Alarmanlage führt GSG mbH bei entsprechender Vereinbarung im Vertrag ohne gesonderte Aufforderung eine Fernwartung durch und setzt sich bei Bedarf mit dem Kunden in Verbindung.

6.7 Bei einer Leistung im Zusammenhang mit der Notruf- und Serviceleitstelle von GSG mbH ist weiterer Bestandteil des Vertrages das Vermeiden von Falschalarmen. Sofern nicht anders vereinbart stellt GSG mbH dem Kunden Fehlalarme gemäß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültiger GSG mbH-Preisliste in Rechnung.

6.8 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Kunden rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde übernimmt die Gewähr für Richtigkeit und Übereinstimmung zur Verfügung gestellter Schlüssel mit den dazugehörigen Schlössern.

7 Alarmierung der Polizei/ Feuerwehr

7.1 Alarmierung. Bei einer Alarmierung der Polizei/ Feuerwehr durch GSG mbH bzw. einen Dritten gemäß Alarmplan wird diese(r) ausschließlich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, der der kostenrechtliche Verursacher des polizeilichen Einsatzes ist, tätig. Unabhängig davon, ob die Rechnung auf den Namen des Auftraggebers oder auf GSG mbH bzw. den eingesetzten Dritten als direkte Kontaktperson durch die bescheidende Behörde (Polizei, Ordnungsamt usw.) gerichtet wird, ist der Auftraggeber als Verursacher verpflichtet, GSG mbH den verauslagten oder noch zu verauslagenden Betrag nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

8 Beschränkung der Haftung

8.1 Haftung für Verluste. GSG mbH haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von GSG mbH für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in Art. 10.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. GSG mbH haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn GSG mbH über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.

8.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. 8.1 und 8.2 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In den in Art. 10.3 HS. 2 und Art. 10.4 S. 2 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von GSG mbH ausgeschlossen.

8.4 Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Auftraggeber hat GSG mbH über sämtliche aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem der Auftraggeber das zu dieser Forderung führende Ereignis bemerkt (oder vernünftigerweise hätte bemerken sollen), zu benachrichtigen; kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, GSG mbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

8.5 Regress. Soweit die Schadensersatzhaftung von GSG mbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von GSG mbH.

9 Ansprüche Dritter

9.1 Schadloshaltung. Der Auftraggeber hat GSG mbH von sämtlichen und gegen sämtliche Verluste freizustellen und schadlos zu halten, die GSG mbH möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder aufgrund derer Ansprüche gegen GSG mbH durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung seitens GSG mbH, seiner Mitarbeitenden, seiner Vertreter oder seiner Unterauftragnehmer.

10 Versicherung

10.1 Versicherung. GSG mbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen

€ 5.000.000,00 bei Personenschäden

€ 250.000,00 bei Sachschäden

€ 100.000,00 bei Abhandenkommen bewachter Sachen

€ 5.000.000,00 bei Vermögensschäden

€ 5.000.000,00 bei Abhandenkommen überlassener

Schlüssel/GHS

Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.

10.2 Der Auftraggeber kann von GSG mbH den Nachweis über den Abschluss und Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen verlangen.

10.3 Soweit der Auftraggeber höhere als die in Art. 10.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird dieser GSG mbH informieren; GSG mbH wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über diese Summen hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.

10.4 Dem bestehenden Versicherungsvertrag von GSG mbH gemäß § 6 Bewachungsverordnung liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Sicherungsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

10.5 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass GSG mbH als Versicherungsnehmerin nach den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen.

11 Beendigung

11.1 Außerordentliche Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen. „Wichtige Gründe“ für GSG mbH umfassen insbesondere und ohne Einschränkung:

(i) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, (ii) wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug ist (iii) die Kündigung oder eine wesentliche Abänderung einer Versicherungsdeckung von GSG mbH, die für die Vereinbarung relevant ist, (iv) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von GSG mbH im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (v) bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen gestellt wurde, oder (vi) jedwede Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Auftraggebers, das nach angemessener Meinung von GSG mbH das Geschäft oder die Reputation von GSG mbH in Misskredit bringt oder bringen könnte.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber GSG mbH sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Schäden zu erstatten.

11.2 Entbindung von der Leistungserbringung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist GSG mbH von allen weiteren Leistungserbringungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbunden und darf den Standort (die Standorte) betreten und sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die GSG mbH gehören, wieder abholen.

11.3 Schriftform Eine jede Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Soweit der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, ist sie Schriftform erforderlich, E-Mail oder andere telekommunikativ übermittelte Erklärungen genügen in diesem Fall, abweichend von § 127 Abs. 2 BGB, nicht der Schriftform.

11.4 Stilllegung Aufschaltung: Bei vereinbarter Alarmaufschaltung/-verfolgung ist der Kunde nach Vertragsbeendigung verpflichtet, die bestehende Übertragung an GSG mbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsbeendigung aufzuheben bzw, aufheben zu lassen. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, ist er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des Übertragungsweges verpflichtet, das im Vertrag vereinbarte monatliche Entgelt zu entrichten.

11.5 Installationsbedingter Rücktritt: Sofern die Installation durch GSG mbH vertraglich geschuldet ist und sollten besondere Gründe vorliegen, welche die Installation der technischen Einrichtung verhindern (beispielsweise funkundurchlässige Wände im Objekt) oder diese nur durch unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens GSG mbH möglich wäre, so hat GSG mbH das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

12 Befreiungsgründe

12.1 Höhere Gewalt (Force Majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Unterauftragnehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden.

 

12.2 Benachrichtigung. Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß Art. 12.1 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten.

12.3 Befreiungsfolgen. GSG mbH ist zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung in den o.g. Fällen berechtigt, sowie wenn die Fortführung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von GSG mbH eingesetzten Personals führen würde. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Auftraggeber GSG mbH die für die Sicherung und den Schutz des Standorts (der Standorte) entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat GSG mbH darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Unterauftragnehmern und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehalten werden.

12.4 Beendigung in Verbindung mit Befreiung. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung und die Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in Art. 12.1 dargelegten Befreiungsgründe um mehr als dreißig (30) Tage verzögert.

13 Abwerbeverbot

13.1 Abwerbeverbot. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person einstellt, die bei GSG mbH angestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde, Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – GSG mbH für jede dieser vom Auftraggeber angestellten Personen eine Summe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zuzüglich eventuell anfallender Kosten für die Einarbeitung neuen Personals zahlt, und zwar in Anerkennung der Kosten, die GSG mbH für die Einstellung und Ausbildung dieses Mitarbeitenden entstanden sind. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von GSG mbH und nicht um eine Strafe handelt. Das Entgelt ist von dem Auftraggeber ebenfalls zu zahlen, wenn ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der der Auftraggeber zugehörig ist, schuldhaft gegen die Verpflichtung verstößt.

14 Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Im Interesse der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungspläne von GSG mbH (die Dienstanweisung, das Wachbuch und/oder ähnliche Dokumentationen) zum Zwecke dieses Art. 14 stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die

(vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden.

14.2 Datenschutz. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG/DSGVO), in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass GSG mbH und ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von GSG mbH mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf GSG mbH und deren Mitarbeiter einhalten.

Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

15 Konzessionsvertrag

15.1 Konzessionsvertrag. Wird der Konzessionsvertrag mit GSG mbH gelöst oder die Genehmigung zur Benutzung der Leitungen des Netzanbieters zurückgenommen, so ist GSG mbH berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche gegen GSG mbH zu.

16 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang, Verjährung

16.1 Soweit GSG mbH nicht einen anderen Termin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat, beginnt die Ausführungs- bzw. Lieferzeit mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung von GSG mbH bei dem Kunden, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Kunde im Vorfeld zu erbringen hat.

16.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. – ebenso, falls sie beim Vorlieferanten eintreten sollten – verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt nicht, wenn GSG mbH dadurch nicht an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht GSG mbH ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird GSG mbH von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen andauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird GSG mbH von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich GSG mbH nur berufen, wenn sie den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist benachrichtigt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von GSG mbH gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

16.3 Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

16.4 Bezüglich der zu installierenden Sicherheitstechnik geht die Gefahr auf den Kunden am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird von dem Kunden keine Abnahme verlangt oder erfolgt keine Mitwirkung an der Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorbenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

16.5 Erfüllungsort bei Abschluss des Kaufvertrages über die Sicherheitstechnik ist die Niederlassung von GSG mbH. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung von GSG mbH oder ab Werk bzw. Lager. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von GSG mbH, wobei GSG mbH nicht verpflichtet ist, die günstigste Versandart zu wählen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Kunden auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert. Falls der Versand ohne Verschulden von GSG mbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

16.6 Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird (Gläubigerverzug), so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung sowie zusätzlich erforderliche Reisen von GSG mbH oder deren Erfüllungsgehilfen hat in dem Fall der Kunde zu tragen.

16.7 Sofern der Kaufvertrag betroffen ist, beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache.

Ist der Kunde ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr; für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.

16.8 Die Verjährungsfristen gemäß § 16.7 gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Wartungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Kunde sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient, eingesetzt und gewartet wurde und offensichtliche Mängel unverzüglich bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen gegenüber GSG mbH schriftlich angezeigt werden.

17 Gewährleistung

17.1 Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung oder unsachgemäße Fremdeingriffe zurückzuführen ist.

17.2 Handelt es ich bei dem Kunden um einen Kaufmann, ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Kaufsache schriftlich bei GSG mbH anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind GSG mbH sofort nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Reklamation hat unter Angabe der Lieferschein-/ Rechnungsnummer und deren Datum zu erfolgen. Eine detaillierte Fehlerangabe ist erforderlich, ebenso die Angabe der Modell- und Seriennummer.

17.3 Ist das vom Kunden erworbene Produkt fehlerhaft und teilt der Kunde dies GSG mbH form- und fristgerecht mit, bestimmt GSG mbH die Abwicklung der Instandsetzung oder des Umtauschs gemäß bestehender Vereinbarung mit dem Hersteller. Der Kunde ist verpflichtet, GSG mbH das Lieferdatum der Kaufsache nachzuweisen; dies kann ausschließlich durch die Vorlage des Lieferscheins bzw. der Rechnung erfolgen. Versand- und Verpackungskosten sind im Falle einer Rücksendung zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

17.4 Die Gewährleistungsrechte gegenüber GSG mbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer/ Kunden zu und sind nicht an Dritte abtretbar. § 19.5 gilt entsprechend.

17.5 Durch Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

 

18 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von GSG mbH. Bis zum vollständigen Ausgleich der Verbindlichkeiten des Käufers/ Kunden gegenüber GSG mbH verwahrt dieser das Eigentum von GSG mbH unentgeltlich.

19 Verschiedenes

19.1 Unabhängigkeit. GSG mbH ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertreter oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen.

19.2 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein oder werden, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist, und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen und durch eine Vereinbarung ersetzt, die ihrer ursprünglichen Intention entspricht, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten.

19.3 Rangfolge. Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: (i) Dienstleistungsvertrag; (ii) diese Geschäftsbedingungen (iii) Dienstanweisung, Anlage 1; und (iv) alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumentationen.

19.4 Benachrichtigungen. Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, müssen dem Schriftformerfordernissen gemäß §126 BGB an die jeweils andere Partei zugestellt werden.

19.5 Abtretung. Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten; diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. GSG mbH darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten.

19.6 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen GSG mbH und dem Kunden. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar. Entgegenstehende oder von GSG mbH Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt GSG mbH nicht an, es sei denn, GSG mbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von GSG mbH gelten auch dann, wenn GSG mbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

19.7 Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann verbindlich für eine Partei, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Durch Rechtsveränderungen eines Vertragspartners wird der Vertrag nicht berührt.

19.8 Fortbestand. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.

20 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Recht und Rechtsstreitigkeiten. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gerichtsstand in Bremen und ist ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auszulegen, ohne Bezugnahme auf die zugehörigen Kollisionsbestimmungen. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Parteien erkennen hiermit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes an. Sämtliche Bedingungen dieser Vereinbarung gelten nur in dem durch das anwendbare Recht gestatteten maximalen Umfang.

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